Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Kinoförderung



Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei der Neuerrichtung von Filmtheatern eine finanzielle Förderung durch die Filmförderungsanstalt nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.


Damit bestätigte das höchste deutsche Verwaltungsgericht auch in dritter Instanz die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsbescheids der FFA aus dem Jahre 2000. Dagegen gerichtete Klagen eines Filmtheaterunternehmens waren zuvor bereits durch das Verwaltungsgericht Berlin als auch in der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ab- bzw. zurückgewiesen worden.

Nach einem Beschluss der zuständigen Kommission hatte die FFA im Jahre 2000 zwei Anträge eines Kinounternehmens auf Förderung der Neueinrichtung von Multiplexkinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig abgelehnt. Begründung: Die neuen Kinos mit jeweils sieben bzw. acht neuen Leinwänden würden nicht zu einer Strukturverbesserung der Kinowirtschaft führen, sondern vielmehr die Sitzplatzausnutzung – und damit die wirtschaftliche Auslastung - der Filmtheater in der Region insgesamt verschlechtern.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass nach dem Filmförderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann förderungswürdig sei, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen bestehe. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liege dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt würden. In den beiden entschiedenen Fällen konnte nach Auffassung des Gerichts weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs ausgeschlossen werden (BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08 - Urteile vom 28. Oktober 2009).

FFA-Vorstand Peter Dinges sieht in dem höchstrichterlichen Urteil die Förderungspraxis der FFA bestätigt: "Kinoförderung darf nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Es ist daher auch unsere Aufgabe, dass bestehende und funktionierende Unternehmen geschützt - und nicht durch mögliche Überkapazitäten gefährdet werden."

Quelle:
www.ffa.de