Die Hose

Deutschland 1927 Spielfilm

Inhalt

Ausgerechnet am Sonntag und dann auch noch als gerade der Fürst vorüberfährt, muss Luise, die junge Frau des Sekretärs Maske, ihre – wie man so sagt – "Unaussprechlichen" verlieren! Dieses peinliche Malheur führt natürlich zu einiger Aufregung in dem kleinen Ort – und die Herren, die sich auf solche Dinge verstehen, erkennen plötzlich, welch dankbares Objekt für flüchtige Liebesabenteuer in dem hübschen Ding steckt. So kommt es, dass mit einem Mal alle Lebemänner des Ortes und solche, die es werden wollen, versuchen, bei der armen Luise zu landen. Am eifrigsten gehen der Friseur Mandelstam, der Philosoph Scarron und der Fürst höchstpersönlich zu Werke, um das Herz der jungen Dame zu erobern. Das führt natürlich zu einigen Turbulenzen, zumal die Schwerenöter nichts unversucht lassen, um ihre Konkurrenten auszuschalten. Schließlich lässt der Fürst Luise auf sein Schloss entführen, in der Hoffnung, sie mit Hilfe diveser Alkoholika willig zu machen. Zu dumm nur, dass Luise nicht im Geringsten an den Genuss alkoholischer Getränke gewöhnt ist und sich schon bald auf der fürstlichen Couch niederlässt, um ein Nickerchen zu machen.

 

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Credits

Drehbuch

Kamera

Darsteller

Produktionsfirma

Alle Credits

Drehbuch

Kamera

Darsteller

Produktionsfirma

Dreharbeiten

    • Mai 1927 - Juni 1927
Länge:
2165 m, 79 min
Format:
35mm
Bild/Ton:
s/w, stumm
Prüfung/Zensur:

FSK-Prüfung (DE): 04.11.1960, 23803, ab 16 Jahre / nicht feiertagsfrei

Aufführung:

Uraufführung (DE): 20.08.1927, Capitol;
TV-Erstsendung (DE): 03.06.1961, NDR/WDR-2.Programmm

Titel

  • Untertitel Skandal in einer kleinen Residenz
  • Originaltitel (DE) Die Hose

Fassungen

Original

Länge:
2165 m, 79 min
Format:
35mm
Bild/Ton:
s/w, stumm
Prüfung/Zensur:

FSK-Prüfung (DE): 04.11.1960, 23803, ab 16 Jahre / nicht feiertagsfrei

Aufführung:

Uraufführung (DE): 20.08.1927, Capitol;
TV-Erstsendung (DE): 03.06.1961, NDR/WDR-2.Programmm

Prüffassung

Länge:
6 Akte, 2425 m
Prüfung/Zensur:

Zensur (DE): 20.07.1927, B.16168, Jugendverbot