Lichtspielgesetz 1934

Das "Lichtspielgesetz" vom 16. Februar 1934 schuf mit seinen zahlreichen Änderungen und Ergänzungen die entscheidende rechtliche Grundlage, mit der die Nationalsozialisten die Aufführung und Produktion von Filmen einer rigiden staatlichen Kontrolle unterwarfen.Alle zur öffentlichen Aufführung bestimmten Spielfilme wie auch die Filmreklame wurden hiermit der Zensurpflicht einer Zentralen Filmprüfstelle in Berlin in Abhängigkeit des Reichspropagandaministeriums unterstellt. Neben dieser Zentralisierung der Filmzensur bestanden die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem bisher gültigen Zensurgesetz von 1920 in einer allgemeinen Verschärfung der Verbotsgründe und insbesondere in der Einführung einer Vorzensur. Alle Entwürfe und Drehbücher waren – zunächst verpflichtend, später auf "freiwilliger" Basis (aber eng gekoppelt an die Bewilligung staatlicher Filmkredite) – einem eigens hierzu Beauftragten des Propagandaministers, dem "Reichsfilmdramaturgen", vorzulegen. Dieser sollte, wie es im Gesetzestext von 1934 hieß, bereits im Vorfeld der Produktion "rechtzeitig […] verhindern, daß Stoffe behandelt werden, die dem Geist der Zeit zuwiderlaufen". Mit diesem "Geist der Zeit" war freilich nichts anderes als die Weltanschauung der Nazis gemeint.Die ideologische Annäherung der Filme an die NS-Politik wurde darüber hinaus durch die Vergabe von Prädikaten – wie "staatspolitisch wertvoll" und "künstlerisch volksbildend oder kulturell wertvoll" – unterstützt. Denn diese staatlichen Auszeichnungen durch die Filmprüfstelle waren in der Regel mit attraktiven steuerlichen Vergünstigungen verbunden. So bot das in den folgenden Jahren kontinuierlich erweiterte Prädikatesystem den Filmschaffenden ganz konkreten Anreiz, mit ihren Produktionen bestimmte Themen dem "Geist der Zeit" entsprechend aufzugreifen. Die Zensurbehörde verlor dadurch, wie Dr. Arnold Bachmeister als späterer Leiter der Zentralen Filmprüfstelle, hervorhob, "den Charakter einer reinen Verbotsinstanz" und wurde zu einem "Instrument der Förderung des Filmschaffens" – im Sinne und Dienste der Nationalsozialisten.