FFA zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts



Das Bundesverwaltungsgericht hält die durch das Filmförderungsgesetz geregelte Erhebung der Filmabgabe in der jetzigen Form für verfassungswidrig und verlangt zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit, die Fernsehveranstalter in die gesetzliche Abgabepflicht mit einzubeziehen.


Die Filmförderungsanstalt (FFA) sieht in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klarstellung, nach der die Abgabe, wie sie derzeit geregelt ist, zwar verfassungswidrig, die Bundesfilmförderung durch die FFA jedoch grundsätzlich verfassungskonform ist.

Die Richter sahen es als gerechtfertigt an, dass sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung über eine Sonderabgabe zu beteiligen seien, da alle drei Gruppen aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen zögen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert werde. Damit stellte das Gericht fest, dass die vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben geforderte Gruppenhomogenität sowie ein gemeinsamer Gruppennutzen vorläge, da die drei Gruppen Kino, Video und Fernsehen durch ein gemeinsames Verwertungsinteresse verbunden seien.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird jetzt von der FFA in enger Abstimmung mit dem Beauftragten für Kultur und Medien eingehend geprüft, um dem Bundesverfassungsgericht alle Argumente für eine Aufrechterhaltung des Abgabesystems vorzutragen. Dazu zählen insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken der Länder und der Fernsehveranstalter. Zugleich wird die FFA gemeinsam mit den Partnern aus der Politik und der Filmwirtschaft nach Lösungen suchen, die die Existenz der nationalen Filmförderung in Deutschland dauerhaft sichert.

Quelle:
www.ffa.de