Aufführungsverbot für Kannibalenfilm "Rohtenburg"

Die deutsch-amerikanische Co-Produktion "Rohtenburg" des Berliner Regisseurs Martin Weisz wurde heute vom Oberlandesgericht Frankfurt mit einem Aufführungsverbot belegt.



Das Gericht gab damit einem Eilantrag Armin Meiwes statt, der als "Kannibale von Rotenburg" bekannt wurde. Meiwes, der gestanden hatte, 2001 eine Internet-Bekanntschaft auf deren Wunsch hin getötet und anschließend teilweise gegessen zu haben, sieht seine Persönlichkeitsrechte durch den Film verletzt, der – wie jetzt vom Gericht bestätigt – "hinreichend glaubhaft" auf wesentlichen Lebensbildern und Persönlichkeitsmerkmalen Meiwes basiert.

Das Gericht begründete seine Entscheidung, in dem es festhielt, dass das große Medieninteresse an der Tat Meiwes nicht rechtfertige, diese zum Gegenstand eines Horrorfilms zu machen, Persönlichkeitsrechte wögen schwerer als die Kunst- und Filmfreiheit.

Hauptdarsteller Thomas Kretschmann hatte in einem Interview zuvor betont, dass "Rohtenburg" lediglich einige Fakten aus dem Leben Meiwes aufgreife und ansonsten "frei erfunden" sei.

Das Eil-Urteil des OLG ist jedoch derzeit nicht anfechtbar, Produktionsfirma und Verleih können in einem nächsten Schritt Verfassungsbeschwerde einlegen und damit ein neues Verfahren einleiten.

Sollte es beim Aufführungsverbot des Films bleiben, stehen der Produktionsfirma Verluste in Millionenhöhe ins Haus. Meiwes hingegen plant, durch seinen Anwalt auch den internationalen Vertrieb des Films gerichtlich stoppen zu lassen.

Überprüft werden soll nun, ob Rosa von Praunheims Film "Dein Herz in meinem Hirn", der sich ebenfalls auf den Kannibalen-Fall stützt, auch verboten werden soll.